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Gast
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Zur Gesetzeslage:
I. Bist du älter als 18, dürfen dir ihre Eltern den Umgang verbieten
II. Bist du älter als 21, dann sollte sie zumindestens 16 Jahre alt sein -> Anzeige wegen Verführung Minderjähriger
III. Ist sie jünger als 16 ( wie in deinem Fall) und du älter als 21 Jahre geht ohne Einverständnis der Eltern gar nix, sonst droht eine sofortige Anzeige durch den Staat oder auch durch die Eltern
IV. Es gibt in Österreich immer wieder Abweichungen zwischen den Bundesländern, da das Jugendschutzgesetz in jedem Bundesland extra geregelt wird.
ad. I. Die Erziehungsberechtigten einer nicht volljährigen Person, können immer nur dieser Person (sprich deren Kind oder Pflegekind) den Umgang mit anderen Personen "verbieten". Rechtlich können Eltern jemand anderen gar nichts verbieten.
ad II. das mag vielleicht irgendwo anders so sein (Wisconsin oder Japan etc.), aber sicher nicht in Österreich - siehe unten.
ad III. auch nicht korrekt - siehe unten
ad IV. öst. Jugendschutzgesetze beziehen sich auf den Schutz von nicht volljährigen Personen im öffentlichen Raum, vor allem die Abgabe von Alkohol und Tabak sowie der Aufenthalt von Jugendlichen in Räumlichkeiten wo diese Suchtmittel ausgegeben werden. Außerdem geht es um Wettbüros, Prostitutionsräumlichkeiten etc. Mit der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen haben Jugendschutzgesetze nichts zu tun.
1. mal zum OP, wenn ein Mädel 15 ist, sollte man selbst wohl ned älter als 18 sein - meine persönliche Meinung, die nichts mit der rechtlichen Lage zu tun hat. Mal ganz ehrlich, was redet ein sagen wir 27jähriger der im Beruf steht mit einer 15jährigen Schülerin? Da gibts normalerweise geringe Schnittstellen.
2. Wie von Bulsara erklärt, ist mal abgesehen von zahlreichen Ausnahmen, 14 das Alter in dem jemand die Zustimmung zu sexuellen Handlungen rechtlich erteilen kann.
Wenn man von den Ausnahmefällen (Gewalt §201 StGB, Drohung §202 StGB, Prostitution, Autoritätsverhältnis, wehrlos oder psychisch eingeschränkte Personen §205 StGB etc.) absieht, ists in Österreich so:
A. Sex zwischen Personen unter 14, Strafbarkeit für beide nicht gegeben, da beide nicht strafmündig. Allerdings schreitet in solchen selten Fällen meist BHM/Magistrat ein.
B. Sex (Beischlaf oder gleichzusetzende Handlung) zwischen einer Person die 13 ist und einer nicht mehr als 3 Jahre älteren Person (also bis 16) ist nach §206 Abs 4 StGB straffrei, sofern keine schwere Körperverletzung etc. dadurch resultiert oder die 13jährige Person nicht mit einem Gegenstand penetriert wurde (kein Scherz, das steht so explizit im Gesetz).
C. Sexuelle Handlungen (ausgenommen Beischlaf oder Beischlaf gleichzusetzende Handlungen) sind zwischen einer Person die 12 oder 13 ist und einer Person die nicht mehr als 4 Jahre älter ist straffrei - wiederum falls keine schwere Körperverletzung etc. eingetreten ist. Oder in anderen Worten, z.B. ein 16jähriger der einen Blowjob von einer 12jährigen erhält ist in Österreich straffrei, wie eigenartig das auch klingt.
D. Sex zwischen einer Person 14 oder älter mit einer anderen Person 14 oder älter ist in jedem Fall straffrei (Ausnahmen wie oben beschrieben abgesehen). D.h. auch ein 75jähriger kann mit einer 14jährigen eine sexuelle Beziehung haben, zumindest nach dem Gesetz besteht Straffreiheit.
E. Die generelle Regelung unter D. (14+ Jahre ok), ist aber dahingehend aufgeweicht worden, dass Sex mit einer 14 oder 15jährige Person die laut Gesetz mangelnde Reife hat, strafbar ist. Was "mangelnde Reife" ist, ist schwer zu sagen, aber normalerweise ein Ausnahmefall.
F. Letztlich ist jede geschlechtliche Handlung strafbar, wenn jemand unter 18. gezielt und unmittelbar dafür ein Entgelt (nicht nur Geld) bekommt, Allerdings muss hier der Vorsatz bestehen gerade durch das Entgelt zu einer geschlechten Handlung zu kommen. Das bedeutet auch, wie bizarr das auch klingen mag, dass ein 15jähriger der einer 17jährigen in einer Bar die Überlassung eines Silbermedallions gegen eine sexuelle Handlung verspricht, selbst strafbar ist. D.h. es geht nicht nur um den Normalfall der Prostitution. §207b Abs 3 ist allerdings weitgehend lediglich in der Praxis lediglich für normale Prostitutionsfälle relevant.
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