Hi,
wenn ich es richtig sehe kann man in der Schweiz jede Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen zum Ende des darauffolgenden Monats beenden. Wenn man glaube 10 Jahre dort arbeitet zum Ende des Quartals.
LG Tom
Hier der Auszug, die unten aufgeführten Fristen vom OR müssen mindestens eingehalten werden, dürfen aber verbessert werden ( längere Kündigungszeiten)
Kündigungsfristen
Stellen Sie sicher, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wurde. Bestehen kein schriftlicher Arbeitsvertrag und kein Gesamtarbeitsvertrag, so ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht (OR) geregelt. Sie beträgt:
- 7 Kalendertage während der Probezeit (auf Ende irgendeines Tages)
- 1 Monat im ersten Dienstjahr (auf Ende eines Monats)
- 2 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr (auf Ende eines Monats)
- 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr (auf Ende eines Monats)
- Befristete Arbeitsverträge enden beim festgesetzten Enddatum. Eine Kündigung vor dem Ende der festgesetzten Vertragsdauer ist im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich, es sei denn, dass ein früherer Ausstieg im Vertrag vorgesehen ist oder wichtige Gründe vorliegen.
Ein Kündigungsschutz von Seiten des Arbeitgebenden besteht für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes, bei Krankheit, Unfall und bei Schwangerschaft. Arbeitnehmende können auch während dieser Zeiten die Kündigung einreichen.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (Art. 337 OR).
Schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigen eine fristlose Entlassung auch ohne vorgängige Abmahnung. Dies können sein: Straftaten am Arbeitsplatz, wiederholte oder generelle Arbeitsverweigerung, konkurrenzierende Tätigkeit, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Annahme von Schmiergeldern, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzen oder Arbeitskollegen (sofern es sich nicht lediglich um Bagatellfälle handelt).
Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erst nach vorangegangener Abmahnung zulässig. Dazu können gehören: Verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz, einmaliges Wegbleiben vom Arbeitsplatz ohne guten Grund, übermässiges Telefonieren oder Internetbenutzung am Arbeitsplatz, Verstoss gegen Weisungen des Arbeitgebers usw. Es kommt immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.
Schlechte Arbeitsausführung ist mit Ausnahme ganz krasser Fälle höchstens ein Grund für eine ordentliche, nicht jedoch für eine fristlose Kündigung. Niemals Grund für eine fristlose Entlassung ist die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (Art. 337 Abs. 3 OR).
Selbstverständlich müssen die Vorwürfe den Tatsachen entsprechen. Entlässt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos, weil er ihn verdächtigt, einen Diebstahl im Betrieb begangen zu haben, und bestätigt sich der Verdacht nach durchgeführter Untersuchung nicht, so ist die fristlose Entlassung zu Unrecht erfolgt.
Falls der Arbeitgeber nicht sofort reagiert, verwirkt er sein Recht auf eine fristlose Kündigung. Nach der Gerichtspraxis hat er nach einem Vorfall, der Anlass für eine fristlose Entlassung geben könnte, zwei bis drei Arbeitstage Zeit, um sich zu entscheiden, ob er tatsächlich fristlos kündigen will. Grösseren Unternehmen räumt die Gerichtspraxis eine etwas längere Frist ein, weil davon ausgegangen wird, dass die zuständigen Organe nicht ständig präsent sind. Eine sorgfältige Abklärung des Vorfalls gereicht dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil, sofern er die Abklärungen sofort einleitet.
Artikel 337 OR