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Bitte welche Erleuchtung?![]()
der Radler hatte sich mit Schrittgeschwindigkeit genähert?![]()
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Mit Sicherheit![]()
Glaubst sind das die selben Leute die dann Bio aus Spanien kaufen ?!
Echt schrecklich, diese Radfahrer .............
speziell auf der imh passiert einem sowas täglich.
zehn meter weiter warten dann zwei polizisten und werfen ein fischernetz über den übeltäter
Hehe, sehr leicht möglich. aber noch was, Charin, meinst du allen Ernstes, dass es wahnsinnig gesund ist, im Straßenverkehr (Autoabgase, Blei, Kadmium) zu radeln und das alles tief in die Lungen einzuatmen? Nix gegen das Radeln in der Natur, frische Luft und so, aber in dem verstunkenen, feinstaubbehafteten Wien?![]()
Ein 81-jähriger Radfahrer schoss Anfang des Jahres vom Hangar 7 kommend über zwei rot geschaltete Ampeln in die Münchner Bundesstraße hinaus
Auto wollte , vor mir, abbiegen und Fussgeher querten. Plötzlich "schiesst" ein Radler aus dem nichts vom Gehsteig runter und über die Kreuzung und wieder auf den Gehsteig hinauf. Eigentlich schade das es nicht geknallt hat weil ich wäre ein "guter" Zeuge gewesen.
Autofahrer kann es nicht fassen und hupt ==> Radler davon, am Gehsteig, mit Stinkefinger .....
Es gibt kaum eine Straße Wiens, auf der es NICHT mehr vorkommt, dass die Radler die präpotenten, rücksichtslosen Kaiser am Gehsteig sind.![]()
Da steht nichts von einer Kreuzung, daher ist 50km/h auch für Radfahrer erlaubt.
sie fahren sogar am gehsteig, wenn es auf jeder seite der straße einen radstreifen gibt
Siehst; und genau sowas ist die "Philosophie" die mich daran stört.
Klingt für mich nach dem klassischen "Kampffahren" und der Mentalität "aber ich bin im Recht"!
Hab dem Lingens schon ein Mail geschickt.
Na diese Antwort würde uns auch interessieren !
Nein, ich habe lediglich Charins Forderung nach 10km/h als Unsinn demaskiert.
Da steht nichts von einer Kreuzung, daher ist 50km/h auch für Radfahrer erlaubt.
Stimmt!
Und im "Gesetzesdeutsch" liest sich das dann im § 19 Abs. 8 so:
" Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar."
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