Sex mit einer 17-jährigen

Leider falsch :lehrer: :nono:
Das gesetzliche Schutzalter liegt in Österreich bei 14!! Jahren, sofern kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (Lehrer, Trainer,...), keine Notlage ausnützt, die geistige Reife gegeben ist und der/die Ältere die geistige/körperliche Überlegenheit nicht ausnützt. Wenn die geistige Reife nicht gegeben ist, dann darf man erst Sex mit ihr haben, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat...

Gegen Entgelt oder pornografische Foto/Videoaufnahmen sind erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt...

Ist krass, ist aber so...

Du hast recht, das habe ich auch mit Posting Sex mit einer 17-jährigen korrigiert. Meine ursprünglich kundgetanene Meinung stammt noch aus einer Zeit, als es noch eine zusätzliche, generell gültige Altersgrenze gab: Sex mit einer 17-jährigen
 
manchmal fragst dich halt dann schon welche geistigen bodenturner solche gesetze machen.....denken sich die auch was dabei????

Selbstverständlich - sie bleiben dann eher straffrei (*)

(*) HINWEIS - GEDANKEN AN REAL EXISTIERENDE PERSONEN SIND WEDER ERWÜNSCHT NOCH GESTATTET NOCH BEABSICHTIGT!! DAS IST EINFACH NUR EIN BLÖDER SPRUCH!!!!!!111
 
manchmal fragst dich halt dann schon welche geistigen bodenturner solche gesetze machen.....denken sich die auch was dabei????

;) Kommt zustande, wenn bestehende Gesetze abgeändert und wieder aufgeweicht werden, das Schutzalter wurde in Ö gesenkt, während die FSK wieder woanders drinstehen........:lol:
 
:kopfklatsch: Ahso, sorry, schreib ja mit der Marlene:
Zitat:
"In Wien erfolgt die Prüfung und Zulassung durch den Filmbeirat der Stadt Wien. Die Altersabstufungen stimmen mit denen der Jugendmedienkommission überein"

wikipedia.org-Altersfreigabe
 
Nein, weil als Volljähriger darf man ihnen kein pornografisches zugänglich machen.......:lehrer: aufpassen!

Das ist was anderes. Aber:

§ 207a

(5) Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1.

eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt,

1a.

eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

2.

eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
 
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