- Registriert
- 5.1.2005
- Beiträge
- 12.957
- Reaktionen
- 12.504
- Punkte
- 1.003
- Checks
- 5
Das ist gemäß der Verordnung leider nicht erlaubt.
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß §1 sind Betretungen,
3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
----------
Was fällt unter die "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse"?
• Zurückkehren zum Haupt- bzw. Nebenwohnsitz
• Besuch der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten
• Umzug, Siedeln
• Abfallentsorgung, z.B. in Recyclinghöfen oder Altstoffsammelzentren
• § 57a Begutachtungen
• Besuch des eigenen Pferdes zur Betreuung und notwendigen Bewegung (wenn nicht die notwendige Betreuung des Pferdes z.B. durch den Einstellbetrieb sichergestellt ist)
Oiso... Die im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin darfst abschmusen. Beim erlaubten Besuch der Lebensgefährtin hingegen musst mindestens 1 Meter Abstand von hier halten. Dafür darfst dein Pferd äußerln führen, falls der Stallbursche an Corona erkrankte und deswegen sonst keiner das Pferd betreuen kann.
Streng genommen ist der Besuch der sich selbst versorgenden Eltern gemäß den obigen Verlinkungen eigentlich auch verboten. Nur die Lebensgefährtin und allenfalls das Pferd.