Hi,
Ein nichtiger Vertrag hat von vorne herein keine rechtliche Relevanz. Er ist nur ein Stück Papier.
das ändert nichts daran, dass es ein Vertrag ist. Das hast Du aber abgestritten.
Wie willst du sittenwidrigen Sex "rückabwickeln" ? Oder wegen Nichterfüllung nichtiger Verträge Schadensersatz verlangen?
Der Sex ist nicht sittenwidrig.
Das juristische Problem, dass Du offenbar ignorierst ist, dass ein Vertragspartner seinen Teil bereits geleistet hat. Das betrifft sowohl den Kunden, der bereits bezahlt hat aber die Dienstleistung nicht erhält, als auch die SW, die die Dienstleistung erbringt, aber noch keine Zahlung erhalten hat.
Ich verweise auf das
OGH Urteil vom 18.04.2012, zur Zahl 3 Ob 45/12 g, wo steht:
Dem entspricht die Ausgestaltung des Vertrags in § 1 dProstG als einseitig verpflichtender Vertrag: Dem Kunden steht kein Anspruch auf Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung zu; wurde die Handlung mit vorheriger (zumindest schlüssiger) Entgeltabrede jedoch vorgenommen, besteht ein Entgeltanspruch der Prostituierten.
und
Ganz im Gegenteil würde die Nichtigkeitssanktion in Bezug auf den gesamten Vertrag die Position der Prostituierten schwächen und ihre Ausbeutung ermöglichen.
und daher logisch das Erkenntnis:
Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.
Von Dir kommend ist das wie ein Kompliment!
Der OGH unterstützt also meinen Standpunkt, dass wenn der Kunde bereits bezahlt hat, die SW aber nicht leisten will, dann hat der Kunde den Rechtsanspruch auf Rückabwicklung, dass bedeutet Erstattung des zu viel bezahlten Entgeltes.
Wenn ich einen fixen Termin vereinbare und der SW z.B. ein Taxi schicke um sie abzuholen, und sie kommt nicht, habe ich einen Schadenersatzanspruch, sie muss mir dann das Taxi zahlen.
Das "Vertragsrecht" haben andere zuvor ins Spiel gebracht. Ich habe darauf nur geantwortet. ( Lesen.....hilft, )
Du hast es abgestritten, das war von Dir falsch. ich hoffe es reicht, den OGH zu zitieren ...
Das ist illegale Prostitution und somit sittenwidrig. Der Mietvertrag könnte aber trotzdem Bestand haben. Ist kompliziert. Geh zum Anwalt. Da werden sie geholfen.
Geh bitte, lies doch, was Prostitution ist. Du kommst da nicht zur "Gewerbsmäßigkeit" im Sinne des Gesetzes. Und es ist absolut nicht kompliziert sondern - seit zumindest 1945 - gut geregelt.
Ich diskutiere das wie schon gesagt hier nicht weiter. Es geht zu weit OT.
Haha, ja freilich, Marlene lässt einem anderen das letzte Wort, das wäre eine Premiere! Wenn Du es schaffst, nicht auf diesen Beitrag zu antworten, heirate ich Dich!
LG Tom